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Neukodifizierung der Mehrwertsteuer im Code des impositions sur les biens et services (CIBS): Veröffentlichung eines Verwaltungserlass zur öffentlichen Konsultation

Neukodifizierung der Mehrwertsteuer im Code des impositions sur les biens et services (CIBS): Veröffentlichung eines Verwaltungserlass zur öffentlichen Konsultation

Veröffentlicht am : 02/03/2026 02 mars mars 03 2026

Die Steuerverwaltung hat im BOFiP vom 18. Februar 2026 (BOI-RES-TVA-000253) einen Erlass veröffentlicht, das sich mit den rechtlichen und praktischen Folgen der Überführung der umsatzsteuerlichen Gesetzesvorschriften aus dem Code général des impôts (CGI) in den Code des impositions sur les biens et services (CIBS) befasst, wie sie durch die Verordnung Nr. 2025-1247 vom 17. Dezember 2025 vorgenommen wurde.

Dieses Dokument unterliegt einer öffentlichen Konsultation, die bis zum 15. April 2026 geöffnet ist.

 
  1. Eine Neukodifizierung zum geltenden Recht … grundsätzlich

Ab dem 1. September 2026 werden die gesetzlichen Vorschriften zur Mehrwertsteuer vollständig im CIBS kodifiziert sein. Diese Reform ist Teil eines umfassenderen Vorhabens zur Rationalisierung und Modernisierung der Besteuerung von Waren und Dienstleistungen.

Nach Angaben der Verwaltung erfolgt diese Neukodifizierung „bei unverändertem Recht“ („à droit constant“), vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen.

Insbesondere gilt:
  • Verwaltungsanweisungen (BOFiP) und individuelle Reskripte, die auf den bisherigen Bestimmungen des CGI beruhen, bleiben auch nach dem 1. September 2026 verbindlich.
  • Die derzeit geltenden Durchführungsbestimmungen (insbesondere in den Anhängen zum CGI) finden weiterhin Anwendung, bis sie in den Verordnungsteil des CIBS übernommen werden.
  • Die Neukodifizierung hat keine Auswirkungen auf die zahlreichen Abgaben, die hinsichtlich Erklärung oder Verfahrensvorschriften auf die Mehrwertsteuer verweisen.

Die Verwaltung betont damit den Grundsatz der rechtlichen Kontinuität zwischen dem bisherigen und dem neuen Regelungswerk.
 
  1. Einige bemerkenswerte Entwicklungen

Auch wenn die Reform als rechtlich unverändert dargestellt wird, verdienen bestimmte Entwicklungen besondere Aufmerksamkeit:
  • Ausdrückliche Einbeziehung der Rechtsprechung der Europäischen Union in den Gesetzestext;
  • Anpassung der Zuständigkeitsregeln der Gerichte im Bereich der indirekten Steuern;
  • Technische Umqualifizierung der umsatzsteuerlichen Aussetzungsregelungen in Befreiungsregelungen mit Vorsteuerabzugsrecht;
  • Klarstellung der Vorschriften zur Bestimmung des Steuerschuldners bei der Einfuhr.
Nach Auffassung der Verwaltung führen diese Entwicklungen zu keiner wesentlichen Änderung der Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen.

 
  1. Zu erwartende operative Auswirkungen

Auch wenn der materielle Regelungsgehalt unverändert bleibt, müssen Unternehmen mehrere praktische Änderungen berücksichtigen.

a) Eine neue rechtliche Struktur
Der CIBS basiert auf einer thematischen Gliederung und einer modernisierten Terminologie. Diese neue Struktur erfordert von Unternehmen, Steuerabteilungen und Praktikern:
  • eine Einarbeitungsphase in die neuen Artikel und Nummerierungen;
  • eine Aktualisierung interner Instrumente (Dokumentationsdatenbanken, Verfahren usw.);
  • eine Anpassung rechtlicher und vertraglicher Analysen an die neuen Verweisungen.

b) Rechnungsstellung und elektronische Rechnungsstellung
Die Neukodifizierung beeinflusst weder den Zeitplan noch den Inhalt der Reform der elektronischen Rechnungsstellung. Die anwendbaren Vorschriften bleiben inhaltlich unverändert.

Verweise auf den CGI auf Rechnungen können bis zum 31. Dezember 2027 beibehalten werden. Danach müssen Unternehmen ihre gesetzlichen Hinweise an die neuen Verweisungen des CIBS anpassen.

Diese Frist erfordert eine frühzeitige Aktualisierung von:
  • Rechnungsvorlagen,
  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • Handelsverträgen,
  • sowie allgemein jeder rechtlichen Dokumentation, die auf umsatzsteuerliche Vorschriften des CGI Bezug nimmt.
 
  1. Öffentliche Konsultation bis zum 15. April 2026

Die Verwaltung fordert die Marktteilnehmer ausdrücklich auf, Stellungnahmen abzugeben, insbesondere:
  • bei Zweifeln an der Einhaltung des Grundsatzes des unveränderten Rechts;
  • zu den Modalitäten des Inkrafttretens;
  • oder zu möglichen praktischen Abgrenzungs- und Anwendungsfragen.

Diese Konsultation stellt für Unternehmen und ihre Berater eine Gelegenheit dar, Unsicherheitsbereiche frühzeitig zu identifizieren und gegebenenfalls bestimmte Positionen rechtlich abzusichern.


Herausforderungen für Unternehmen

Zusammenfassend gilt:
  • Es handelt sich nicht um eine materielle Reform der Mehrwertsteuer, sondern um eine grundlegende strukturelle Reform des normativen Rahmens.
  • Die Übergangsphase (bis zum 31. August 2026 sowie für bestimmte Verweisungen bis zum 31. Dezember 2027) sollte genutzt werden, um interne Praktiken anzupassen.
  • Besondere Aufmerksamkeit ist der vertraglichen Dokumentation, den Rechnungsprozessen und komplexen steuerrechtlichen Analysen zu widmen.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen bei der Analyse der Auswirkungen dieser Neukodifizierung und bei der Absicherung ihrer steuerlichen Positionen.

 

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