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Mehrwertsteuer und Dropshipping: Klarstellungen der Steuerverwaltung (Reskript vom 4. März 2026)

Mehrwertsteuer und Dropshipping: Klarstellungen der Steuerverwaltung (Reskript vom 4. März 2026)

Veröffentlicht am : 17/03/2026 17 mars mars 03 2026

In einem am 4. März 2026 veröffentlichten Reskript (BOI-RES-TVA-000184-20260304) präzisiert die französische Steuerverwaltung die für Dropshipping-Verkäufe geltende Mehrwertsteuerregelung, wenn :
  • der Händler sich nicht für das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) entschieden hat ;
  • und der Verkauf nicht durch eine elektronische Plattform erleichtert wird.

Dieses Reskript betrifft Situationen, in denen ein Händler über seine Website Waren verkauft, die direkt aus einem Drittland an Verbraucher in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet werden. Dieses Geschäftsmodell ist operativ sehr verbreitet, weist jedoch erhebliche umsatzsteuerliche Komplexitäten auf.

Je nach Ort der Einfuhr und dem Wert der Waren sind mehrere Fälle zu unterscheiden.

1. Waren, die nach Frankreich eingeführt und anschließend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden

Wenn die Waren über Frankreich in die Europäische Union eingeführt werden, bevor sie an einen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat versendet werden, ist der Fernverkauf im Bestimmungsstaat der Ware steuerbar.
Der Händler schuldet daher für den Verkauf keine Mehrwertsteuer in Frankreich.
Die Behandlung der Einfuhrumsatzsteuer hängt jedoch vom inneren Wert der Sendungen ab.

Sendungen mit einem Wert von weniger als 150 €

Liegt der Wert unter 150 € und nutzt der Verkäufer das IOSS-Verfahren nicht:
  • die Zollabfertigung muss im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung erfolgen;
  • die Einfuhr ist daher in Frankreich nicht steuerbar;
  • die Waren müssen unter ein Zolltransitverfahren gestellt werden, wenn sie in Frankreich ankommen, bevor sie in einen anderen Mitgliedstaat weiterbefördert werden.

Sendungen mit einem Wert von mehr als 150 €

Übersteigt der Wert 150 €:
  • schuldet der Händler die Einfuhrumsatzsteuer in Frankreich;
  • diese Mehrwertsteuer ist grundsätzlich abzugsfähig, sofern sie mit einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtigen Verkauf zusammenhängt.

2. Waren, die nach Frankreich eingeführt und an einen in Frankreich ansässigen Kunden geliefert werden

Werden die Waren nach Frankreich eingeführt und an einen französischen Verbraucher geliefert, hängt die Person, die die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, von der Struktur der Transaktion ab.

Fall, in dem der Kunde die Mehrwertsteuer schuldet

Der Endkunde schuldet die Einfuhrumsatzsteuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • die Ware kommt zum Zeitpunkt der Lieferung in Frankreich an;
  • der Verkauf wird nicht durch eine Plattform erleichtert;
  • der Verkäufer hat sich nicht für das IOSS entschieden;
  • die Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr entspricht derjenigen des Verkaufs.

In diesem Fall :
  • schuldet der Händler keine Einfuhrumsatzsteuer ;
  • und der Verkauf gilt nicht als in der Europäischen Union ausgeführt, sodass keine Mehrwertsteuer zu erheben ist.

Fall, in dem der Verkäufer die Mehrwertsteuer schuldet

Unterscheidet sich die bei der Einfuhr zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage von derjenigen des Verkaufs:
  • wird der Verkäufer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer;
  • der Verkauf gilt als in Frankreich ausgeführt;
  • der Verkäufer muss die Mehrwertsteuer auf den Verkauf erklären und über eine französische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügen.
Die bei der Einfuhr entrichtete Mehrwertsteuer bleibt grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen abzugsfähig.
Darüber hinaus muss ein Verkäufer, der französische Mehrwertsteuer schuldet und nicht in der Europäischen Union ansässig ist, grundsätzlich einen Fiskalvertreter in Frankreich bestellen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme aufgrund von Abkommen über gegenseitige Amtshilfe.

Praktische Schlussfolgerungen für Dropshipping-Akteure

Dieses Reskript verdeutlicht die Komplexität der für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel geltenden Mehrwertsteuervorschriften, wenn der Verkäufer das IOSS-Verfahren nicht nutzt.
Diese Klarstellungen sollten von E‑Commerce‑Betreibern berücksichtigt werden, um ihre Logistikkette sowie ihre umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten abzusichern.
 

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