Choisir ce modèle Voir le catalogue
Ende der Zollbefreiung für Pakete unter 150 €: Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Pauschalgebühr von 3 €

Ende der Zollbefreiung für Pakete unter 150 €: Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Pauschalgebühr von 3 €

Veröffentlicht am : 12/06/2026 12 June Jun 06 2026

Die Europäische Kommission hat soeben detaillierte Leitlinien zu einem neuen befristeten Zoll veröffentlicht, der die Behandlung von E-Commerce-Einfuhren mit geringem Wert in die EU grundlegend verändern wird.

Ab dem 1. Juli 2026 wird die seit langem bestehende Zollbefreiung für Sendungen bis zu 150 € abgeschafft.
Diese „De-minimis“-Befreiung, die ursprünglich dazu gedacht war, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, gilt in einem vollständig digitalisierten Zollumfeld nun als überholt und wurde durch die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates offiziell aufgehoben.

An ihrer Stelle wird die EU einen vorübergehenden pauschalen Zollsatz von 3 € pro Artikel für den Fernabsatz importierter Waren in Sendungen mit einem Eigenwert von höchstens 150 € anwenden, unabhängig vom verwendeten Mehrwertsteuersystem (IOSS, Sonderregelungen oder Standard-Mehrwertsteuer).
Dieser Pauschalzoll gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028; danach gelten die normalen Zollsätze, sobald der EU-Zolldatenhub für den E-Commerce in Betrieb ist, vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung, falls sich die Inbetriebnahme des Hubs verzögert.
 
Die Gebühr von 3 € wird „pro Artikel“ und nicht pro Paket erhoben und ist an die Tarifpositionen in der Zollanmeldung gekoppelt: Jede Anmeldungszeile, die einem „Artikel“ entspricht (gleicher HS-/TARIC-Code und gleiche Beschreibung), löst in der Regel eine Gebühr von 3 € aus, unabhängig von der Anzahl der physischen Einheiten in dieser Zeile.

Der Hauptschuldner dieser Abgabe ist der Anmelder, nicht der Verbraucher:
  • An erster Stelle steht der IOSS-Inhaber oder dessen indirekter Vertreter, sofern IOSS genutzt wird.
  • Wenn kein IOSS vorliegt, fungiert der Nutzer der Sonderregelungen (oder dessen indirekter Vertreter) als Anmelder.
  • Wenn beides nicht zutrifft, wird der indirekte Vertreter des Importeurs (häufig der Spediteur oder Zollagent) zum Schuldner.
  • Nur in sehr seltenen Fällen, in Mitgliedstaaten, die ein kostenloses webbasiertes Anmeldesystem für Bürger anbieten, kann der Verbraucher der Anmelder und somit die haftende Person sein.

{ HISTORIQUE }

<< < 1 2 3 > >>
Septeo Digital & Services © 2025
{ BANDEAU_IE_TITRE }

{ BANDEAU_IE_TEXTE }
OK