Neue Aufbewahrungsvorschriften für Buchhaltungsunterlagen : Was das Gesetz vom 25. Juni 2026 ändert
Veröffentlicht am :
28/06/2026
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Das Gesetz Nr. 2026‑534 vom 25. Juni 2026 zur Bekämpfung von Sozial‑ und Steuerbetrug, veröffentlicht im Amtsblatt vom 26. Juni 2026, verschärft die Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen zu steuerlichen Zwecken erheblich.
1. Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf 10 Jahre
Das Gesetz ändert Artikel L. 102 B der Abgabenordnung: Die Aufbewahrungsfrist für Bücher, Register, Unterlagen oder Belege, auf die sich die Auskunfts‑, Ermittlungs‑ und Prüfungsbefugnisse der Verwaltung erstrecken können, wird von 6 auf 10 Jahre verlängert.
Diese neue Frist gilt ab dem Datum des letzten in den Büchern oder Registern vermerkten Vorgangs oder ab dem Datum, an dem die Unterlagen oder Belege erstellt wurden. Betroffen sind insbesondere Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen, auf die sich das Auskunftsrecht, die Betriebsprüfung sowie besondere Ermittlungsverfahren beziehen.
Die Aufbewahrungsfrist für Belege im Zusammenhang mit Vorgängen, die zum Vorsteuerabzug bei der Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Mehrwertsteuer) berechtigen, wird ebenfalls von 6 auf 10 Jahre verlängert.
2. Zuverlässige Audit‑Trail : interne Kontrollen sind 10 Jahre aufzubewahren
Die Reform legt die Aufbewahrungsfrist für Informationen, Unterlagen, Daten, IT‑Verarbeitungen oder Informationssysteme, die die internen Kontrollen zur Gewährleistung eines „zuverlässigen Audit‑Trail“ bilden, sowie für die diese Kontrollen beschreibende Dokumentation ebenfalls auf 10 Jahre fest.
Während dieser Frist kann das Unternehmen diese Elemente in Papier‑ oder elektronischer Form aufbewahren, unabhängig von ihrer ursprünglichen Form.
3. Verhältnis zum Wiederaufnahmerecht der Verwaltung
Das erklärte Ziel besteht darin, die Dauer der Aufbewahrungspflichten an die längsten Wiederaufnahmefristen der Verwaltung anzugleichen, insbesondere bei Strafanzeige wegen Steuerbetrugs, bei fingiertem Wohnsitz im Ausland, bei Nichtdeklaration von Vermögenswerten im Ausland, bei offensichtlicher Steuerhinterziehung oder bei nicht angemeldeter Tätigkeit, für die das Wiederaufnahmerecht bereits bis zu 10 Jahre betragen kann.
Bislang konnte die Verwaltung in diesen Situationen theoretisch 10 Jahre zurückgehen, durfte jedoch nicht die Vorlage von Unterlagen verlangen, die älter als 6 Jahre waren.
Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf 10 Jahre schließt diese Beweislücke.
4. Sachlicher Anwendungsbereich und praktische Modalitäten
Die neuen Fristen betreffen sämtliche Unterlagen, auf die sich die Kontrollbefugnisse erstrecken können: Finanz‑ und Nebenbuchhaltung, Journale, Hauptbuch, Saldenlisten, Kunden‑ und Lieferantenrechnungen, Belege sowie die im Rahmen der Mehrwertsteuer‑Ein‑Schalter‑Regime (OSS und IOSS) geführten Register, für die bereits eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt.
Die Modalitäten der Aufbewahrung (Papier oder elektronisch) bleiben unverändert, ebenso wie die besonderen Regelungen für bestimmte Akteure (Softwarehersteller, Internetdienstanbieter, Lagerbetreiber usw.).
Bei vorzeitiger Vernichtung von Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist bleibt die in Artikel 1734 des französischen Steuergesetzbuchs (CGI) vorgesehene Geldbuße von 10.000 € anwendbar.
5. Inkrafttreten und Übergangszeitraum
Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist gilt für Unterlagen und Belege, deren Aufbewahrungsfrist nach dem 1. Januar 2027 abläuft.
Konkret sind Belege, deren bisherige Sechs‑Jahres‑Frist vor diesem Datum abläuft, nicht betroffen.So unterliegt beispielsweise eine am 1. September 2020 ausgestellte Rechnung, deren Sechs‑Jahres‑Frist am 1. September 2026 endet, nicht der neuen Frist.Hingegen muss eine am 2. Februar 2025 ausgestellte Rechnung, die ursprünglich bis zum 2. Februar 2031 aufzubewahren war, nunmehr bis zum 2. Februar 2035 aufbewahrt werden.
Dieser Beitrag eröffnet eine Reihe von Artikeln, die dem Gesetz vom 25. Juni 2026 gewidmet sind.Die nächsten Beiträge werden sich insbesondere mit den neuen Erklärungspflichten in Bezug auf die Steuer von 3 % sowie mit den Formerfordernissen für die Abtretung von Anteilen mit Immobilienübergewicht befassen.
{ HISTORIQUE }
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