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Reform der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich: Welche Verpflichtungen für ausländische, nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen?

Reform der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich: Welche Verpflichtungen für ausländische, nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen?

Veröffentlicht am : 17/02/2026 17 février févr. 02 2026

Die französische Reform der elektronischen Rechnungsstellung, deren schrittweiser Beginn am 1. September 2026 vorgesehen ist, betrifft nicht nur in Frankreich ansässige Unternehmen. Ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in Frankreich, die jedoch für französische Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, sind ebenfalls betroffen – allerdings nicht durch das E‑Invoicing, sondern durch das E‑Reporting.

Die Direction des Impôts des Non-Résidents (DINR) hat kürzlich ein Webinar zu diesem Thema veranstaltet. Die Präsentation brachte erwartete Klarstellungen zum Anwendungsbereich und zu den Modalitäten dieser neuen Verpflichtungen.

1. Kein E‑Invoicing, sondern eine Verpflichtung zum E‑Reporting

Ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in Frankreich unterliegen nicht der Verpflichtung zur Ausstellung oder zum Empfang elektronischer Rechnungen (E‑Invoicing).
Sie fallen jedoch in den Anwendungsbereich des E‑Reporting, wenn sie in Frankreich steuerbare Umsätze ausführen, für die sie die französische Mehrwertsteuer schulden (Artikel 290 II des französischen Steuergesetzbuchs).

Insbesondere betroffen sind:
  • Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die als in Frankreich ausgeführt gelten und für die das ausländische Unternehmen die Mehrwertsteuer schuldet (z. B. in Frankreich steuerbare B2B-Umsätze an nicht in Frankreich ansässige und nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Unternehmer);
  • Bestimmte in Frankreich ausgeführte B2C-Umsätze;
  • Ab dem 1. September 2027 Umsätze, für die der nicht ansässige Steuerpflichtige als Erwerber oder Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren), einschließlich innergemeinschaftlicher Erwerbe.

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren sind jedoch vom E‑Reporting ausgeschlossen.

2. Zeitplan für die Einführung

Der anwendbare Zeitplan hängt von der Größe des Unternehmens ab:
  • 1. September 2026: Verpflichtung zum E‑Reporting für Großunternehmen und mittelständische Unternehmen, die als Verkäufer oder Dienstleister auftreten;
  • 1. September 2027: Ausweitung auf KMU, Kleinstunternehmen sowie auf Unternehmen, die als Erwerber oder Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer schulden (Reverse-Charge), unabhängig von ihrer Größe.

Es ist daher wesentlich, die Einstufung des Unternehmens anhand der geltenden Größenkriterien frühzeitig zu prüfen.
 

3. Welche Daten sind zu übermitteln?

Nicht ansässige Unternehmen müssen im Rahmen des E‑Reporting folgende Daten übermitteln:
  • Transaktionsdaten (Nettobeträge, Mehrwertsteuersätze und -beträge, Identifizierung der Parteien usw.);
  • Im B2C-Bereich zusammengefasste Daten pro Tag und pro Mehrwertsteuersatz;
  • Gegebenenfalls Zahlungsdaten, wenn die Mehrwertsteuer erst mit Zahlungseingang fällig wird (Dienstleistungen, Anzahlungen).

Die Übermittlungsfrequenz hängt vom anwendbaren Mehrwertsteuerregime (monatliche oder vierteljährliche Regelbesteuerung) ab und kann kurze, teilweise untermonatliche Fristen vorsehen.
 

4. Verpflichtende Wahl einer zugelassenen Plattform

Ein wesentlicher, von der DINR bestätigter Punkt: Ausländische, nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen, die dem E‑Reporting unterliegen, müssen vor ihrem Eintritt in das System (1. September 2026 bzw. 1. September 2027) zwingend eine zugelassene Plattform auswählen.

Auch wenn sie nicht vom E‑Invoicing betroffen sind, müssen diese Unternehmen eine zugelassene Plattform nutzen, um ihre Daten an die Steuerverwaltung zu übermitteln.

Zu beachten ist, dass eine etwaige Registrierung im Verzeichnis für sich genommen keine Verpflichtung zum E‑Invoicing für ausländische, nicht ansässige Unternehmen begründet – weder für den Versand noch für den Empfang von Rechnungen.
 

5. Sanktionen bei Verstößen

Die Nichtübermittlung der Daten führt zu einer Geldbuße von 500 € pro fehlender Meldung, begrenzt auf 15.000 € pro Kalenderjahr.

Ein „Recht auf Fehler“ ist jedoch vorgesehen, wenn ein erstmaliger Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerverwaltung berichtigt wird.
 

Vorausschauend handeln, um die Compliance zu sichern

Für ausländische Unternehmen, die in Frankreich für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, stellt diese Reform eine wesentliche Änderung dar: neue Meldepflichten, Anpassung der IT-Systeme, Auswahl einer zugelassenen Plattform und Sicherung der Datenflüsse.

Eine genaue Analyse der in Frankreich ausgeführten Umsätze ist unerlässlich, um den Umfang der Verpflichtungen, das maßgebliche Inkrafttretensdatum und die praktischen Umsetzungsschritte zu bestimmen.

Betroffene Unternehmen können sich für weitere Informationen oder eine individuelle Begleitung bei der Identifizierung ihrer Verpflichtungen und der Sicherstellung der Compliance mit der Reform an die Kanzlei wenden.
 

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