Pauschalzahlungen und Mehrwertsteuer: Die Finanzverwaltung erinnert an die Grundprinzipien
Veröffentlicht am :
17/12/2025
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In einer kürzlich veröffentlichten verbindlichen Auskunft hat sich die französische Finanzverwaltung zu einem Liefermodell geäußert, das jährliche Rechnungsstellung mit monatlichen Pauschalzahlungen ohne unmittelbaren Bezug zu den tatsächlichen Warenlieferungen kombiniert.
Über den Einzelfall hinaus enthält die Stellungnahme einen wichtigen Hinweis auf die grundlegenden Mehrwertsteuerregeln.
Steuerentstehung: Anwendung der allgemeinen Regel
Bei Warenlieferungen entsteht die Mehrwertsteuer grundsätzlich zum Zeitpunkt der Lieferung, d. h. mit der physischen Übergabe der Waren.
Die Sonderregelung für Umsätze mit aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen ist strikt auf Dauerleistungen beschränkt (z. B. Strom, Wasser oder Telekommunikation). Auch wiederholte Warenlieferungen bleiben Einzelleistungen, sofern keine feste Lieferperiodizität vereinbart ist.
Vorauszahlungen: eine enge Auslegung des Begriffs „Anzahlung“
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass Mehrwertsteuer auf eine Vorauszahlung nur dann entsteht, wenn diese als Anzahlung im umsatzsteuerlichen Sinne zu qualifizieren ist. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Zahlung:
- die betroffenen Waren hinreichend bestimmt sind und
- die Ausführung des Umsatzes nicht ungewiss ist.
Rechnungsstellung: zwingende Fristen
Jede Warenlieferung ist spätestens bis zum Ende des Monats zu fakturieren, in dem die Steuer entstanden ist.
Eine jährliche Sammelrechnung über bereits ausgeführte Lieferungen entspricht daher nicht den umsatzsteuerlichen Vorgaben.
{ HISTORIQUE }
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