Gewerbliche möblierte Vermietung und Nichtansässige: Klarstellungen der Verwaltung (BOI-BIC-CHAMP-40-10)
Veröffentlicht am :
19/04/2026
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April
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2026
Kontext: Reform des Status des gewerblichen möblierten Vermieters (LMP) durch das Finanzgesetz 2026
Artikel 155 des französischen Steuergesetzbuchs (CGI) sieht vor, dass eine möblierte Vermietungstätigkeit als gewerblich ausgeübt gilt, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Einnahmen aus möblierter Vermietung des Steuerhaushalts übersteigen 23.000 €;
- diese Einnahmen sind höher als die übrigen Erwerbseinkünfte des Haushalts, die der Einkommensteuer unterliegen.
Das Finanzgesetz für 2026 hat für nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige die Art und Weise geändert, wie die zweite Voraussetzung der „Überwiegens“ der Einnahmen aus möblierter Vermietung zu beurteilen ist.
Neue Regelung für Nichtansässige seit 2026
Vor dem Finanzgesetz 2026 wurde bei nicht ansässigen Steuerpflichtigen die Voraussetzung des Überwiegens nur anhand der in Frankreich steuerpflichtigen Erwerbseinkünfte beurteilt.
Nunmehr wird für Steuerpflichtige ohne steuerlichen Wohnsitz in Frankreich das Überwiegen der Einnahmen aus möblierter Vermietung unter Berücksichtigung sämtlicher Netto-Erwerbseinkünfte des Steuerpflichtigen (und gegebenenfalls des Steuerhaushalts) beurteilt, die:
- derselben Art sind wie die in Artikel 155, IV-2-3° des CGI genannten Einkünfte (Löhne und Gehälter, gewerbliche Gewinne (BIC), landwirtschaftliche Gewinne (BA), nichtgewerbliche Gewinne (BNC) sowie Einkünfte im Sinne von Artikel 62 des CGI);
- und tatsächlich einer der Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegen.
Einkünfte, die im Ansässigkeitsstaat aufgrund besonderer Vorschriften steuerfrei sind, werden bei der Beurteilung des Überwiegens nicht berücksichtigt.
Die Verwaltung hat diese neuen Bestimmungen am 15. April 2026 durch eine Aktualisierung von § 165 des BOI-BIC-CHAMP-40-10 kommentiert. Dabei werden die für Nichtansässige zu berücksichtigenden Erwerbseinkünfte wie folgt präzisiert:
- Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, einschließlich Renten und Leibrenten;
- Einkünfte aus jeder anderen regelmäßigen oder gelegentlichen Tätigkeit, bei der der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, um daraus Einkünfte zu erzielen, sowie persönlich ausgeübte gewinnorientierte Tätigkeiten.
Nicht zu berücksichtigen bei der Beurteilung des Überwiegens der Einnahmen aus möblierter Vermietung sind hingegen:
- Einkünfte, die mit Einkünften aus unbeweglichem Vermögen vergleichbar sind;
- Einkünfte aus Kapitalvermögen;
- Einkünfte aus der möblierten Vermietung selbst.
In der Praxis: erhebliche Auswirkungen für Nichtansässige
Für nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige setzt die Einstufung als gewerblicher möblierter Vermieter nun voraus, dass die Einnahmen aus möblierter Vermietung nicht mehr nur mit den in Frankreich steuerpflichtigen Erwerbseinkünften verglichen werden, sondern mit sämtlichen im Ansässigkeitsstaat besteuerten Erwerbseinkünften, die unter die in Artikel 155 des CGI genannten Kategorien fallen.
Diese Entwicklung schränkt den Zugang zum Status des gewerblichen möblierten Vermieters für Nichtansässige, deren Haupteinkünfte aus Erwerbstätigkeit im Ausland erzielt und besteuert werden, faktisch ein.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie betroffen sind und die Auswirkungen dieser neuen Regelungen auf Ihre Situation analysieren möchten.
{ HISTORIQUE }
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