EU-Zollreform: Neue EU-weite Abgabe auf geringwertige Sendungen aus Drittländern
Veröffentlicht am :
03/04/2026
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Die Europäische Union hat eine politische Einigung über eine weitreichende Reform der EU-Zollunion erzielt, die erhebliche Auswirkungen auf E-Commerce-Sendungen aus Drittländern haben wird.
Ein zentrales Element der Reform ist die Abschaffung der derzeitigen Zollbefreiung für geringwertige Sendungen unter 150 €, die direkt aus Drittländern an Verbraucher in der EU versandt werden. Als Übergangslösung haben sich die Kommission und die Mitgliedstaaten im November 2025 darauf geeinigt, diese Befreiung aufzuheben und ab dem 1. Juli 2026 einen pauschalen Zollsatz von 3 € auf solche Sendungen einzuführen.
Diese Maßnahme soll gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Online-Verkäufen aus Drittländern und dem traditionellen Einzelhandel innerhalb der EU schaffen, indem sichergestellt wird, dass geringwertige Importe nicht länger günstiger behandelt werden als im Inland verkaufte Waren.
Sobald das zukünftige EU Customs Data Hub vollständig funktionsfähig ist, werden anstelle der pauschalen Abgabe von 3 € die regulären Zollsätze auf diese Sendungen angewendet.
Parallel dazu wird im Rahmen der Reform eine Bearbeitungsgebühr für in die EU eingeführte Waren eingeführt, um die Zollbehörden für die steigenden Betriebskosten im Zusammenhang mit der Abwicklung wachsender Mengen kleiner Sendungen zu entschädigen. Die Gebühr – deren Höhe in einem delegierten Rechtsakt festgelegt wird – wird die Mindestkosten für IT und Arbeitsaufwand widerspiegeln, die den Zollbehörden bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr entstehen, einschließlich Datenprüfungen, Risikoanalysen sowie etwaiger dokumentarischer oder physischer Kontrollen. Diese Bearbeitungsgebühr soll spätestens am 1. November 2026 eingeführt werden.
Über die neuen finanziellen Abgaben hinaus gestaltet die Reform den Zollrahmen für den E-Commerce grundlegend neu. Online-Plattformen und Verkäufer werden verpflichtet, Transaktionsdaten unmittelbar nach dem Verkauf über das neue EU Customs Data Hub an die Zollbehörden zu übermitteln, sodass diese Risiken bewerten und bereits vor dem Eintreffen der Waren an der EU-Grenze eingreifen können. Diese Akteure werden außerdem für die Einhaltung aller geltenden EU-Vorschriften – sowohl steuerlicher als auch nichtsteuerlicher Art – verantwortlich sein, wobei bei systematischer Nichteinhaltung spezifische Sanktionen vorgesehen sind.
Für Unternehmen im grenzüberschreitenden E-Commerce sowie für Verbraucher, die regelmäßig Waren auf Websites außerhalb der EU kaufen, stellt diese Reform einen Wendepunkt dar: Geringwertige Sendungen aus Drittländern unterliegen künftig einer EU-weiten Zollabgabe und einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr, während Plattformen und Verkäufer mit erweiterten Meldepflichten und Compliance-Anforderungen konfrontiert werden.
Zusätzlich zu der künftigen EU-weiten Zollabgabe und Bearbeitungsgebühr hat Frankreich eine spezifische nationale „Kleinsendungssteuer“ (Taxe sur les petits colis – TPC) eingeführt, die am 1. März 2026 in Kraft getreten ist.
Diese französische Steuer ist vorübergehend und wird später durch den EU-Mechanismus ersetzt. Sie beträgt 2 € pro Artikel, der unter der vereinfachten Zollanmeldung H7 angemeldet wird, und fällt auf geringwertige Sendungen unter 150 € an, die nach Frankreich (einschließlich Monaco), Guadeloupe, Martinique und Réunion eingeführt werden, sofern sie nicht unter bestimmte bestehende Mehrwertsteuerbefreiungen der EU fallen. Sie wird bis zum Inkrafttreten des EU-Regimes für Bearbeitungsgebühren angewendet.
Das bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2026 bis zur Einführung der EU-Bearbeitungsgebühr sowohl die französische Steuer von 2 € als auch der EU-Pauschalsatz von 3 € in Frankreich gleichzeitig gelten werden.
{ HISTORIQUE }
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